1. Geltungsbereich- und Umfang
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der eco-tec.at Photovoltaics GmbH und natürlichen und juristischen Personen (idF: Kunde[n] oder Vertragspartner) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs-oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, die auf unserer Homepage unter www.eco-tec.at abrufbar sind. Zusätzlich wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. AGB des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
2.2. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde –sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.Die Präsentation unserer Produkte und Dienstleistungen auf www.eco-tec.at ist kein Angebot im rechtlichen Sinne. Das Angebot erfolgt jeweils ausschließlich durch den Kunden.
2.3. Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Unsere Kostenvoranschläge sind mangels expliziter gegenteiliger Vereinbarung kostenpflichtig; ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages innerhalb von 3 Monaten ein Auftrag erteilt wird.
2.4. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, werden wir den Kunden verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis zu maximal 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, auch die Mehrkosten zu verrechnen.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 1152 ABGB).
3.3. Preisangaben verstehen sich inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde auf eigene Kosten zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2 % hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oderb) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Es wird explizit Wertbeständigkeit der Forderung/des Entgelts plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung für die Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria (http://www.statistik.at) monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2010 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7. Wenn Kosten für Fahrt-, Tag-und Nächtigungsgelder anfallen, werden diese gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden 5 % des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Auftragswertes/des Kaufpreises, der Restbetrag spätestens nach Lieferung bzw Leistungserfüllung zu bezahlen; falls nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5.2. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen entfalten für uns keine Verbindlichkeit.
5.3. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.4. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung aufgeschlagen.
5.6. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) zu ersetzen.
5.7. Wir sind gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Ist der Vertragspartner Konsument iSd KSchG, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 1001 Abs 1 ABGB.
5.8. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
5.9. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, als Entschädigung für uns entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von EUR 20,00 zu entrichten. Sollten wir ein Inkassobüro beiziehen, verpflichtet sich der Kunde darüber hinaus, die uns dadurch entstandenen Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen gemäß VO des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit überschreiten, zu ersetzen.
6. Bonitätsprüfung
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten bei einem Auftragsvolumen von mehr als € 10.000,00 ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände wie bspw AKV, ÖVC und den KSV von 1870 übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat, wir die vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
7.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unseres Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.
7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wasser-mengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
7.10. Auftragsrelevante Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus –hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs- /Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
9. Liefer- und Leistungsfristen
9.1. Liefer- /Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenen Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7., so werden die Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt. Alternativ sind wir, wenn sich der Vertragspartner im Annahmeverzug befindet, berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die eingelagerten Materialien und/oder Geräte anderweitig zu verwerten. Diesfalls gilt zudem eine Konventionalstrafe von 15% des Rechnungsbetrages als vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzuges des Verkäufers hat der Kunde eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktrittes an den Verkäufer zu übermitteln.
10. Gefahrtragung und Versendung
10.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir den Kaufgegenstand/das Gewerk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, oder diese bzw. Material und Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben haben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.
10.2. Der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandart. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.
10.3. Wir sind berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.
10.4. Für die Sicherheit der von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
11. Annahmeverzug
11.1. Bei Gewerken, die wir nach Kundenauftrag herstellen, werden wir den den Kunden spätestens 5 Werktage vor Fertigstellung des Vertragsgegenstandes vom bevorstehenden Fertigstellungs- bzw Übergabetermin verständigen und dem Kunden drei Terminvorschläge (Werktage) unterbreiten an denen die Übergabe vorgenommen werden soll.
11.2. Der Kunde verpflichtet sich innerhalb von drei Tagen ab Übernahme der Verständigung mit uns einen der vorgeschlagenen Termine zu vereinbaren. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder erscheint er zum vereinbarten Übergabetermin ohne Angabe eines wichtigen Grundes nicht, so sind wir berechtigt, eine Nachfrist von 7 Werktagen zu setzen. Kommt der Kunde auch innerhalb dieser Nachfrist seiner Verpflichtung zur Auswahl eines Übergabetermines nicht nach oder erscheint er zum vereinbarten Übergabetermin, ohne Angabe eines wichtigen Grundes nicht, so sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet von diesem Vertrag zurückzutreten. Falls der Kunde oder ein von ihm beauftragter Vertreter den Übergabetermin schuldhaft nicht wahrnimmt, gilt der Vertragsgegenstand als zum bekanntgegebenen Termin als übergeben. Jedenfalls mit Inbetriebnahme des Gewerkes gilt dieses als übernommen.
11.3. Werden bei der Übergabe Mängel festgestellt, so sind diese im Übergabeprotokoll zu vermerken, das durch Unterzeichnung der Vertragsparteien Gültigkeit erlangt. Offene Mängel, die nicht in das Übergabeprotokoll aufgenommen wurden, gelten als genehmigt.
11.4. Bei der Übergabe festgestellte Mängel hindern die Übergabe nicht, sofern diese Mängel eine Benützung des Vertragsgegenstandes nicht behindern.
11.5 Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
11.6. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühren gemäß Punkt. 9.4 zusteht.
11.7. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
12.5. Soweit nicht zwingende gesetzliche Normen dagegen stehen, hat uns der Kunde vor der Eröffnung des Konkurses bzw der Insolvenz über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
13. Schutzrechte Dritter
13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
13.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
14. Geistiges Eigentum/Urheberrechte
14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Ablichtens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung bekanntgewordenen Wissens gegenüber Dritten.
15. Rücktritt vom Vertrag
15.1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
15.2. Sollten wir mit unserer Leitung in Verzug geraten, ist ein Rücktritt des Kunden erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist schriftlich zu setzen. Ist der Kunde Konsument iSd KSchG und tritt dieser ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurück, so werden wir ihn auf die Notwendigkeit der Nachfristsetzung hinweisen.
15.3. Bei Verzug des Kunden bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch uns unmöglich macht oder erheblich behindert, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt.
Sind wir berechtigt vom Vertrag zurückgetreten, behalten wir den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Kunden sind vom Kunden die von uns erbrachten Leistungen zu bezahlen
16. Gewährleistung
16.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe. Ist der Vertragspartner Konsument gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
16.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, jedoch spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
16.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
16.5. Der Kunde hat den Beweis zu erbringen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.16.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen
16.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich, spätestens aber nach 7 Werktagen am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
16.8. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.10. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die angemessenen Kosten für diese Untersuchung zu tragen.
16.11. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7. dieser AGB mitzuwirken.
16.12. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. Ist der Kunde Unternehmer schließen wir eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes aus.
16.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
16.15. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB nicht nachkommt.
16.16. Ebenso stellt es keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
17. Garantie
Wir übernehmen keine Garantieverpflichtung außer dem Vertragspartner wurde Gegenteiliges ausdrücklich und schriftlich mitgeteilt.
18. Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer Besonderheiten.
18.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
18.3. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
18.4. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
18.5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung otwendiger Wartungen.
18.6. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18.7. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.Ist der Kunde Weiterverkäufer hat er eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
19. Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
19.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
20. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Vertragssprache ist deutsch.
20.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in Irdning.
20.3. Zur Entscheidung aller aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, auch am allgemeinen Gerichtsstand der Vertragspartei zu klagen. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem oder mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Klagen ist eines jener Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
20.4. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.